Neuste Verlautbarung aus dem Könichreich

Neues Jahr, nasses Glück

Viele von euch haben uns gefragt “Wann geht es wieder in Hildesheim mit Poolparties weiter?” und regelmäßig mussten wir euch vertrösten. Ihr seid das Warten leid, UND WIR AUCH!!!
Darum dürfen wir euch freudig die erste von Markis’ Poolparties im Jahre 2024 ankündigen.

Los geht es ab 18 Uhr am 17.02.2024 die Anmeldungen sind offen und wir freuen uns euch zahlreich endlich wieder in Hildesheim planschen zu sehen 💦💙.

Es wird keine Sauna geben und auch der Aufenthaltsraum ist noch noch nicht fertig. Aber was bei der letzten Party gut funktioniert hat, klappt auch ein 2. Mal 😉. Aufgrund der fehlenden Sauna wird die Vorkasse diesmal nur bei 25€ liegen Zahlungsinformationen erhaltet ihr wie immer nach erfolgreicher Anmeldung per Mail. Bitte prüft gegeben Falls euren SPAM-Filter falls ihr eure Anmeldungsbestätigung vermisst.
Es wird keine Abendkasse geben die letzte Party hat wieder gezeigt, dass sich zu viele anmelden und dann doch nicht kommen. Da ist organisatorisch nicht schön und als Folge haben wir uns entschieden nur noch Vorkasse anzubieten.

Mit nassen Füßen

euer Marki’s Poolparty-Orga-Team

DSGVO- Aufregung umsonst

Folgende Antwort eines Freundes habe ich auf Facebook gefunden:

“Sehr geehrter Herr X….,

vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

xxx

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
– Bürgerservice –
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de”

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